Bewertung von Kunstgegenständen im Nachlass

Bewertung von Kunstgegenständen im Nachlass

Bewertung von Kunstgegenständen im Nachlass 512 512 Giesinger Kunstgutachten

Die Bewertung von Kunstgegenständen im Nachlass ist im Erbfall von großer Bedeutung. Ob es um die Berechnung der Erbschaftssteuer, die Aufteilung des Nachlasses oder den Verkauf von Kunstwerken geht – eine fachgerechte Bewertung ist unverzichtbar. Typische Bewertungsanlässe sind:

  1. Erbschaftssteuer: Der Wert der Kunstwerke muss korrekt ermittelt werden, um die Erbschaftssteuer zu berechnen.
  2. Aufteilung des Nachlasses: Um Streitigkeiten unter den Erben zu vermeiden, ist eine objektive Bewertung notwendig.
  3. Verkauf: Wenn Erben sich entscheiden, Kunstwerke zu verkaufen, hilft eine unabhängige Bewertung, einen fairen Marktpreis zu erzielen.

Ausgangspunkt bei allen Bewertungsanlässen sollte ein gepflegtes Inventar sein, in dem alle Objekte mit Grunddaten (Maße, Technik, Datierung) und zumindest einfacher Abbildung aufführt sind. Liegt eine solche Inventarisierung noch nicht vor, sollte sie spätestens nach dem Tod des Erblassers erstellt werden. Je nach Umfang der Kunstsammlung im Nachlass kann die Erarbeitung eines gut gepflegten Inventars aufwendig sein und von einem Experten auf dem Gebiet der Nachlassbewertung von Kunstwerken begleitet werden.

Erbschaftssteuer

Der Erbschaftssteuererklärung ist ein Verzeichnis aller zum Nachlass gehörender Kunstgegenstände beizulegen. Spätestens an dieser Stelle muss also eine Inventarisierung durchgeführt werden, wenn sie noch nicht vorliegt. Dagegen besteht keine Pflicht der Erbschaftssteuererklärung ein Bewertungsgutachten beizufügen; das Inventar mit Bewertungen der einzelnen Kunstgegenstände ist ausreichend. Um einer nachteiligen Schätzung des Finanzamtes vorzukommen, macht es jedoch Sinn einen Kunstsachverständigen zu beauftragen. Eine marktgerechte Bewertung durch einen Experten schützt vor einer überhöhten Steuerzahlung. Der Kunstsachverständige schätzt sodann den „gemeinen Wert“ der Kunstwerke, also den Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen (Bewertungsgesetz (BewG) § 9 Bewertungsgrundsatz, gemeiner Wert). Laut Finanzverwaltung ist der gemeine Wert bei Kunstwerken vorsichtig zu ermitteln. Sofern es für die zu bewertenden Kunstwerke keinen aussagekräftigen Markt gibt, muss der Wert vom Kunstsachverständigen geschätzt werden. Bei Werken, die im Markt gehandelt werden, entspricht der gemeine Wert dem Hammerpreis in einer Auktion (ohne Verkaufsgebühren) oder dem Händlereinkaufpreis. Kosten, die regelmäßig im Zusammenhang mit dem Verkauf von Kunstwerken stehen wie Transport und Versicherung, dürfen pauschal vom ermittelten Wert durch den Sachverständigen abgezogen werden.

Daneben kann ein Kunstsachverständiger prüfen, ob neben den allgemeinen Steuerbefreiungen spezielle Befreiungen für Kulturgüter in Frage kommen. Für eine Teilbefreiung in Höhe von 60% des Wertes müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

1. Es muss ein öffentliches Erhaltungsinteresse geben (was im Zweifel durch ein Gutachten nachgewiesen werden muss).

2. Die jährlichen Kosten der Kunstsammlung müssen die Einnahmen übersteigen.

3. Die Nutzbarmachung für Forschung und Volksbildung muss gegeben sein, d.h. das Kunstwerk wird aufgestellt oder für wissenschaftliche Untersuchungen zur Verfügung gestellt.

Für eine komplette Steuerbefreiung müssen zusätzlich die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sein:

4. Die Bereitschaft, das Kunstwerk den Bestimmungen der Denkmalpflege zu unterstellen.

5. Eine mindestens 20-jährige Besitzdauer in der Familie oder eine Eintragung im Kulturgüterverzeichnis.

Aufteilung des Nachlasses

Neben steuerlichen Aspekten können Kunstgegenstände im Nachlass auch rechtlichen Anlass zu einer Wertermittlung geben. Zur Ermittlung von Erb- und Pflichtteilsansprüchen ist der Wert des Nachlasses laut Gesetz „(…) durch Schätzung zu ermitteln“. Auch hier ist durch den Kunstsachverständigen wieder der gemeine Wert festzustellen. Das Pflichtteilsrecht schreibt sogar eine Verpflichtung zur Wertermittlung vor, wenn der Pflichtteilsberechtigte das verlangt. Die Auswahl der Kunstsachverständigen obliegt dabei dem Erben, das fertiggestellte Gutachten muss dann dem Pflichtteilsberechtigten vorgelegt werden.   

Oft ist auch eine Bewertung des Nachlasses erforderlich, wenn sich unter Miterben die Frage stellt, wer welches Kunstwerk erhält. Sind bereits zu Lebzeiten des Erblassers Schenkungen vorgenommen wurden, müssen diese bewertet werden, um sie im Erbfall ausgleichen zu können.  

Verkauf

Sollen die Kunstwerke nicht gerecht unter den Miterben verteilt, sondern ganz oder teilweise verkauft werden, sollten die Beteiligten Klarheit über deren ungefähren Wert haben. Gerade in einem Verkaufsszenario ist ein unabhängiges Urteil eines Kunstsachverständigen gegenüber Schätzungen von aktiven Marktteilnehmern wie Auktionshäusern oder Kunsthändlern zu bevorzugen. Neben der objektiven Werteinschätzung kann der Kunstsachverständige auch Empfehlungen zum optimalen Verkauf geben. Damit wird vermieden Kunstobjekte unter Wert zu verkaufen.

Die Bewertung von Kunstgegenständen im Nachlass ist ein entscheidender Schritt, um den Wert des Erbes fair und korrekt zu bestimmen. Durch ein gepflegtes Inventar und die Bewertung durch einen Kunstsachverständigen wird sichergestellt, dass die Kunstwerke korrekt bewertet und entsprechend behandelt werden. Dies hilft nicht nur bei der steuerlichen und rechtlichen Abwicklung, sondern trägt auch dazu bei, Erbstreitigkeiten zu verhindern.

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