– für steuerliche Zwecke
Ob bei Erbschaft, Schenkung oder Stiftung, es gibt viele Fälle, in denen Sie gegenüber dem Finanzamt den Wert Ihrer Kunst deklarieren müssen. Um einer nachteiligen Schätzung durch das Finanzamt vorzukommen, empfiehlt sich die Bewertung ihrer Kunstsammlung durch einen Kunstsachverständigen. Bei steuerlichen Bewertungszwecken wird in der Regel auf den „gemeinen Wert“ abgestellt. Die Definition dafür lautet: „Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen“ (Bewertungsgesetz (BewG), § 9 Bewertungsgrundsatz, gemeiner Wert). Als öffentlich bestellter und vereidiger Kunstsachverständiger erstelle ich detaillierte Wertgutachten, die von Finanzämtern, Behörden und Wirtschaftsprüfern anerkannt werden.
– für rechtliche Zwecke
Bei Scheidungen oder Erbschaften ist im Sinne der gerechten Aufteilung einer vorhandenen Kunstsammlung oder bei Pflichteilsauseinandersetzungen ein unabhängiges Wertgutachten oft unentbehrlich. Dieses wird von den Parteien am besten im Vorfeld einer rechtlichen Auseinandersetzung selbst beauftragt. Kommt es zum Gerichtsprozess, wird er Richter einen öffentlich bestellten und vereidigen Kunstsachverständigen mit der Bewertung der Kunstgegenstände beauftragen. In diesen Fällen beziffere ich den Verkehrswert der zugrundeliegenden Kunstsammlung. Der Wertbegriff des Verkehrswertes entspringt dem deutschen Recht und ist inhaltsgleich mit dem gemeinen Wert. Entsprechende internationale und inhaltsgleiche Begriffe sind Market Value (Marktwert) und Fair Value (IFRS).
– für finanzielle Zwecke
Insbesondere bei der durch Kunstwerke abgesicherten Kreditvergabe werden Wertgutachten benötigt, die den im Verwertungsfall erzielbaren Preis feststellen. Wertgutachten für finanzielle Zwecke ermitteln in der Regel den sogenannten Beleihungswert. Das ist ein bankspezifischer Wert, der für die Besicherung/Verpfändung maßgebend ist. Der Beleihungswert ergibt sich aus dem Verkehrswert/Marktwert abzüglich bestimmter Abschläge für das Vermarktungsrisiko im Verwertungsfall. Der Beleihungswert darf dabei den Marktwert nicht übersteigen. Entscheidend für die Höhe des Abschlages gegenüber dem Marktwert ist der Liquiditätsfaktor, d.h. die Marktgängigkeit eines Kunstwerkes. Ich werde von führenden Finanzinstituten und Spezialfinanzierern, die auf dem Gebiet der Kunstfinanzierung tätig sind, regelmäßig mit Wertgutachten zu diesem Zweck beauftragt.